Kampfrichter/ Obmann

Als Obmann bzw. Obfrau (geschlechtsneutrale Formulierung: Obleute) bezeichnet man beim Fechten den Kampfrichter, der mit der Leitung des Gefechts betraut ist. Jedes Turniergefecht wird von einem Kampfrichter geleitet.

Aufgaben des Obmanns
• die Fechter zu Beginn eines Gefecht (und zu Beginn einer Runde) aufzurufen
• das Gefecht zu leiten
• vor jedem Gefecht die Waffe und die Ausrüstung der Fechter zu überprüfen
• das Trefferanzeigegerät zu überwachen
• die Seitenrichter, Schreiber und Zeitnehmer zu überwachen. Dies ist bei neuer Wettkampftechnik nicht mehr notwendig.
• Verstöße gegen die Wettkampfregeln zu bestrafen
• über die Treffer zu entscheiden
• für Ordnung an seiner Bahn zu sorgen

Entscheidung über Treffer

Heute steht dem Obmann ein Trefferanzeigegerät (Melder) zur Verfügung. Der Melder zeigt das Aufkommen eines gültigen oder ungültigen Treffers an. Der Obmann darf keine Treffer geben, die nicht vom Meldegerät angezeigt werden. Früher unterstützten den Obmann zu diesem Zweck vier Seitenrichter, wobei je zwei Seitenrichter einen Fechter beobachtet haben. Um das Aufkommen eines Treffers zu beurteilen, befragte der Kampfrichter die für den betreffenden Fechter zuständigen Seitenrichter, die mit „Ja“, „Ja, ungültig!“, „Nein, kein Treffer“ oder „Enthaltung“ antworten mussten. Die Seitenrichter hatten je eine Stimme, der Obmann 1 1/2 Stimmen, so dass die Seitenrichter den Obmann überstimmen konnten, wenn sie sich beide einig waren.

Berufungsmöglichkeiten

Gegen Entscheidungen des Obmanns die Berufung beim Technischen Direktorium möglich, soweit es um Regelauslegungen geht. Gegen die Tatsachenfeststellung ist keine Berufung möglich, hier ist die Entscheidung des Kampfleiters endgültig.

Positionierung

Der Obmann steht auf der dem Meldegerät gegenüber liegenden Seite der Bahn, so dass er das Meldegerät und beide Fechter sehen kann. Er kann und muss sich parallel zur Bahn mit den Fechtern mitbewegen, um weiterhin Meldegerät und Fechter beobachten zu können.

Quellen

FIE-Reglement, t. 35, Nr. 2

FIE-Reglement, t. 36, Nr. 2f

FIE-Reglement, t. 36, Nr. 1

FIE-Reglement, t. 36, Nrn. 3 u. 4